Satzung für den Verein RACCOON e.V.

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen “RACCOON”. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt den Zusatz. „e.V.“.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
  3. Der Verein ist ein eingetragener Verein im Sinne von § 21 BGB.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Wissenschaft, Forschung und Bildung.
  2. Der Verein ist forschend tätig. Er verpflichtet sich, die Ergebnisse seiner Forschung zeitnah der Allgemeinheit zugänglich zu machen, insbesondere durch Veröffentlichungen in geeigneter Form.
  3. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Förderung von Cybersecurity und Verwendung von Standards in der Raumfahrt.
  4. Entsprechend ihres Zwecks stellt sich der Verein folgende Aufgaben und Ziele:
  • a. Entwicklung von Methoden und Werkzeuge zur Verbesserung der Sicherheit von Satelliten und Raumfahrzeugen zu fördern
  • b. Verbesserung der Interoperabilität von Raumfahrtsystemen
  • c. Entwicklung und Förderung von Open-Source-Lösungen bezüglich Raumfahrt-, Kommunikations- und Cybersecurity-Standards
  1. Der Verwirklichung dieser Ziele und Aufgaben können insbesondere, aber nicht ausschließlich, folgende Maßnahmen dienen:
  • a. Förderung der Vernetzung: Schaffung und Betrieb von Plattformen für den Austausch von Wissen und Technologie zwischen Unternehmen, Forschungseinrichtungen, Hochschulen und anderen Akteuren, die an der Weiterentwicklung von Raumfahrt-Cybersecurity oder Standards beteiligt sind.
  • b. Aus- und Weiterbildungen: Durchführung und/oder Beteiligung an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen des wissenschaftlichen und technischen Nachwuchses, um Fachkräfte im Bereich Raumfahrt-Cybersecurity und Standards auszubilden.
  • c. Weiterentwicklung von RACCOON OS: Planung, Organisation, Finanzierung und/oder Durchführung der Weiterentwicklung und Pflege des Betriebssystems RACCOON OS für Kleinsatelliten mit besonderem Fokus auf Aspekte der Cybersecurity.
  • d. Bug-Bounty-Programme und Hackathons: Beteiligung, Planung und/oder Durchführung von Programmen zur Identifizierung und Behebung von Sicherheitslücken (Bug Bounties) und Organisation sowie Unterstützung von Hackathons, um Innovationen zu fördern. Öffentlichkeitsarbeit: Planung und Durchführung von Auftritten auf Messen und Konferenzen, um den Vereinszweck und die Bedeutung von Cybersecurity und Standards in der Raumfahrt öffentlich bekannt zu machen.
  • f. Internetauftritt: Betrieb einer online Präsenz, um über seine Aktivitäten, Veranstaltungen und Projekte zu informieren und den Austausch unter den Mitgliedern zu fördern.
  1. Der Verein kann sich an Gründungen und der Verwaltung von Unternehmen und Gesellschaften zur wirtschaftlichen Unterstützung und Verwirklichung der satzungsgemäßen Zwecke des Vereins beteiligen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO). Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  3. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
  4. Auslagen im Auftrag des Vereins können erstattet werden.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Grundsätze der Tätigkeit

  1. Grundlage der Vereinsarbeit ist das Bekenntnis aller Mitglieder des Vereins zu Grundwerten der Demokratie, Freiheit und Rechtsstaatlichkeit wie sie in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Stand 18.12.2000) verankert sind.
  2. Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral. Er vertritt den Grundsatz religiöser, weltanschaulicher und ethnischer Toleranz und Neutralität. Der Verein wendet sich gegen Intoleranz, Rassismus, Sexismus und jede Form von politischem Extremismus. Er lehnt rassistische, sexistische, verfassungs- und fremdenfeindliche Bestrebungen sowie jede Form von Gewalt, unabhängig davon, ob sie verbaler, körperlicher, seelischer oder sexualisierter Art ist, ab.
  3. Der Verein begrüßt die Inklusion behinderter und nichtbehinderter Menschen und die Integration von Menschen mit Zuwanderungshintergrund. Der Verein verfolgt die Gleichstellung der Geschlechter.
  4. Der Verein verpflichtet sich zu verantwortlichem Handeln auf der Grundlage von Transparenz, Integrität, Partizipation und Nachhaltigkeit als Prinzipien einer guten Vereinsführung. § 5 Mitgliedschaft
  5. Mitglieder sind juristische Personen und natürliche, volljährige Personen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/-in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die dann endgültig entscheidet.
  6. Der Verein unterscheidet folgende Formen der Mitgliedschaft:
  • a. Probemitglied: Probemitglieder haben kein Stimmrecht in der Generalversammlung. Der Wechsel in eine andere Mitgliedschaft setzt voraus, dass das Mitglied den Verein im Sinne seiner Ziele unterstützt hat. Diese Unterstützung kann beispielsweise durch Beiträge wie Quellcode, das Ausführen von Tests, Bug Reports, finanzielle Unterstützung durch Spenden oder die Übernahme von Aufgaben für den Verein erfolgen.
  • b. Ordentliches Mitglied: Ordentliche Mitglieder sind natürliche Personen und haben volle Rechte, einschließlich des Stimmrechts in der Generalversammlung.
  • c. In Ausbildung befindliches Mitglied: Interessierte Auszubildende und Studierende können bis zur Vollendung ihres 30. Lebensjahres als in der Ausbildung befindliche Mitglieder aufgenommen werden. In Ausbildung befindliche Mitglieder besitzen die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.
  • d. Ehrenmitglieder: Zu Ehrenmitgliedern können natürliche Personen ernannt werden, die sich für den Verein oder die satzungsgemäßen Zwecke in besonderem Maße verdient gemacht haben. Der Vorstand verleiht die Ehrenmitgliedschaft. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.
  • e. Fördermitglieder: Fördermitglieder sind juristische Personen (Vereine, Unternehmen, u.a.) die den Verein finanziell oder auf andere Weise unterstützen. Sie haben ein Stimmrecht in der Generalversammlung. Es kann hiervon einvernehmlich zwischen Vorstand und Fördermitglied oder durch Beschluss der Generalversammlung abgewichen werden.
  1. Jedes neue Mitglied beginnt als Probemitglied, ausgenommen hiervon sind vom Vorstand ernannte Ehrenmitglieder. Für Gründungsmitglieder entfällt diese Regelung.
  2. Über die Aufnahme neuer Mitglieder und den Wechsel von Mitgliedschaften entscheidet der Vorstand und informiert die übrigen Mitglieder in der nächsten Generalversammlung.
  3. Ein Wechsel der Mitgliedschaft wird mit Veröffentlichung des Protokolls der entsprechenden Generalversammlung wirksam.
  4. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Verlust der Rechtsfähigkeit eines Mitglieds. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungs- berechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
  5. Die Änderung der Mitgliedschaft oder ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten sowie Beitragsrückstände von mindestens einem halben Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung hat der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief zuzustellen.
  6. Gegen die Änderung der Mitgliedschaft oder den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen einem Monat an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet vereinsintern endgültig, der ordentliche Rechtsweg (Klageweg) steht dem Mitglied allerdings immer offen.
  7. Der Beitritt zum Verein erfolgt durch einen schriftlichen Aufnahmeantrag an den Vorstand (z. B. per E-Mail, Webformular oder Brief). Hierfür sind mindestens der vollständige Name, das Geburtsdatum und der Geburtsort, eine aktuelle Anschrift sowie eine gültige E-Mail-Adresse anzugeben. Änderungen dieser Daten sind dem Verein unverzüglich und in schriftlicher Form mitzuteilen, wahlweise durch Mitteilung an den Vorstand, per E-Mail oder per Brief an die Geschäftsadresse des Vereins.

§ 6 Finanzierung

  1. Der Verein finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen, Unkostenbeiträgen bei Veranstaltungen, Sponsorengeldern und öffentlichen Fördermitteln. Darüber hinaus kann der Verein Unteraufträge und Förderungen im Sinne des Vereinszwecks annehmen, um damit Mitglieder, externe Dienstleister oder Unternehmen zu beauftragen, die Weiterentwicklung von RACCOON OS und die Umsetzung der Vereinsziele voranzutreiben. Diese Mittel dürfen ausschließlich für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge beträgt zum Zeitpunkt der Gründung:
  • a. 50€ pro Jahr für Ordentliche Mitglieder
  • b. 25€ pro Jahr für in Ausbildung befindliche und Probemitglieder
  • c. 0€ pro Jahr für Ehrenmitglieder
  • d. Fördermitglieder schlagen die Höhe ihrer Beiträge dem Vorstand vor. Der Mindestbeitrag beträgt 250€.

Der Verein kann eine durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung eine Betragsordnung erlassen, welche die Mitgliedsbeiträge regelt. Die Beiträge können in der Höhe gestaffelt werden. Über die Kriterien für eine Staffelung, die Höhe und die Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.
Der Verein kann für durch den Vorstand bestimmte Angebote an Mitglieder und Außenstehende ein angemessenes Entgelt erheben, die dem Vereinszweck zufließen.
Der Verein kann Sponsorengelder vereinnahmen und Verträge abschließen, die ihm den Zugang zu öffentlichen Fördermitteln sichern.

§ 7 Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind:
  • a. die Mitgliederversammlung
  • b. der Vorstand.

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Beschlussorgan ist die Mitgliederversammlung. Ihrer Beschlussfassung unterliegen:
  • a. die Genehmigung des Wirtschaftsplans und der Finanzplanung
  • b. die Feststellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts, Entlastung des Vorstands
  • c. die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder
  • d. die Bestellung von Finanzprüfern
  • e. Satzungsänderungen
  • f. die Genehmigung der Beitragsordnung
  • g. die Richtlinie über die Erstattung von Reisekosten und Auslagen
  • h. Anträge des Vorstands und der Mitglieder
  • i. und die Auflösung des Vereins.
  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden auf Beschluss des Vorstands abgehalten, wenn die Interessen des Vereins dies erfordern oder wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks schriftlich beantragen.
  2. Die Einberufung erfolgt schriftlich durch den Vorstand. Zwischen dem Tag der Einberufung und dem Versammlungstag muss eine Frist von mindestens drei Wochen liegen. Die Einladung hat Ort, Zeit und Tagesordnung der Mitgliederversammlung zu enthalten. Hierbei ist die Tagesordnung bekannt zu geben und die benötigten Informationen zugänglich zu machen.
  3. Einladungen zur Mitgliederversammlung werden grundsätzlich an alle Mitglieder des Vereins versendet. Sie ist schriftlich, entsprechend §14, den Mitgliedern bekannt zu geben.
  4. Die Mitgliederversammlung kann entweder als Präsenzversammlung oder als Online-Versammlung erfolgen. In beiden Fällen müssen die anwesenden Mitglieder ihre Personalien (Name, Mitgliedsnummer) eindeutig nachweisen. Im Falle einer Online-Versammlung muss jeder Teilnehmer seine Identität dem Protokollführer gegenüber spätestens zu Beginn glaubhaft machen, um stimmberechtigt zu sein. Eine gemeinsame, digitale Teilnahme mehrere Mitglieder über das gleiche Endgerät wird aus Gründen der Vertraulichkeit ausgeschlossen.
  5. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor dem Tag der Versammlung in Textform und mit Begründung an den Vorstand zu richten (Eilanträge), der den Mitgliedern dann eine ergänzte Tagesordnung per E- Mail zukommen lässt. Später oder in der Mitgliederversammlung selbst können keine Anträge mehr auf Ergänzung der Tagesordnung gestellt werden. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen.
  6. Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung einschließlich der Änderung des Vereinszwecks und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  7. Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorstandsvorsitzenden und bei dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied oder einem mehrheitlich gewählten Versammlungsleiter geleitet.
  8. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn:
  • a. Bis zu 10 Mitglieder: 50% der stimmberechtigten Mitglieder müssen anwesend sein.
  • b. 11 bis 210 Mitglieder: Mindestens der Anteil (A) der stimmberechtigten Mitglieder (X) müssen anwesend sein, wobei sich A wie folgt berechnet: A = (-0.15 ∙ X) + 51.5
  • c. Ab 211 Mitglieder: Mindestens 20 % der stimmberechtigten Mitglieder müssen anwesend sein.
  1. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, kann sie innerhalb von zwei Wochen mit der gleichen Tagesordnung als außerordentliche Mitgliederversammlung erneut einberufen werden. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.
  2. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Eine Vertretung ist nur dann zulässig, wenn der Stimmberechtigte seine Vertretung in Schriftform autorisiert.
  3. Sofern das Gesetz oder die Satzung nichts anderes vorschreibt, erfolgt die Beschlussfassung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen werden nicht als abgegebene Stimme gezählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorstandsvorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden. Bei Beschlüssen über die Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins oder der Anschaffung oder dem Verkauf von Immobilien ist eine Stimmenmehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Vorstand ist ermächtigt, Satzungsänderungen, die lediglich redaktioneller Art sind oder die von einer Aufsichts-, Finanz- oder Verwaltungsbehörde oder vom Vereinsregister gefordert werden, eigenständig vorzunehmen. Über diese Änderungen ist auf der nächsten Mitgliederversammlung zu berichten. Satzungsänderungen sind im Wortlaut in das Protokoll aufzunehmen.
  4. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist allen Mitgliedern zugänglich zu machen und auf der nächsten Mitgliederversammlung genehmigen zu lassen.

§ 9 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus einem Vorsitzenden und vier weiteren Mitgliedern. Der Vorstand besteht somit aus fünf Mitgliedern, vertretungsberechtigt sind hierbei drei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
  2. Die Mitglieder des Vorstandes sind zur Geschäftsführung des Vereins gemeinschaftlich befugt.
  3. Abweichend von Absatz (1) kann ein einzelnes Vorstandsmitglied für einen konkret bezeichneten Rechts- oder Verwaltungsvorgang durch eine schriftliche Vollmacht von drei Vorstandsmitgliedern (evtl. inklusive des Ermächtigten) zur alleinigen Vertretung des Vereins ermächtigt werden. Die Vollmacht ist schriftlich zu erteilen und auf den jeweiligen Vorgang zu beschränken.
  4. Der Vorstand setzt sich zusammen aus
  • a. Vorsitzende*r
  • b. Zwei Stellvertreter*in
  • c. Schatzmeister*in
  • d. Kontaktkoordinator*in
  1. Dem Vorstand des Vereins obliegt die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
  • a. die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,
  • b. die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
  • c. die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts,
  • d. die Aufnahme neuer Mitglieder,
  • e. Vergabe von Unteraufträgen zur Verwirklichung der Vereinszwecke,
  • f. alle Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind.
  1. Der Vorstand ist durch die Mehrheit der Vorstandsmitglieder gemäß § 26 BGB vertretungsberechtigt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, besteht der Vorstand bis Neuwahl des Vorstands aus den restlichen Personen.
  2. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. Diese muss im Einklang zur Satzung und den Zielen des Vereins stehen.
  3. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung, Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung, Entwurf des Jahresbudgets, Buchführung, Erstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts, Vorlage der Finanzplanung, Beschlussfassung über Aufnahmeanträge, Ausschlüsse von Mitgliedern.
  4. Der Vorstand kann bei seiner Tätigkeit von einer Geschäftsführerin oder einem Geschäftsführer unterstützt werden.
  5. Der Vorstand kann für Tätigkeiten, die außerhalb seiner eigentlichen, ehrenamtlichen Vorstandsaktivitäten liegen, eine angemessene Vergütung erhalten. Über die Höhe der Vergütung entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 10 Wahl des Vorstands

  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
  2. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Wiederwahl ist zulässig.
  3. Eine Beendigung der Mitgliedschaft im Verein beendet auch das Amt als Vorstand.

§ 11 Vorstandssitzungen

  1. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden einberufen wurden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig.
  2. Der Vorstand ist in der Regel beschlussfähig, wenn eine Mehrheit seiner Mitglieder anwesend sind, die Mitgliederversammlung kann Ausnahmen hiervon beschließen.
  3. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig.
  4. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit, alle abwesenden Mitglieder werden als Gegenstimmen gewertet.

§ 12 Geschäftsjahr und Rechnungslegung

  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  2. Das erste Geschäftsjahr endet am 31. Dezember des Gründungsjahres.
  3. Der Vorstand hat bis zum 31. März jeden Jahres für das vergangene Geschäftsjahr. den Jahresabschluss aufzustellen
  4. Die Prüfung des Jahresabschlusses erfolgt durch den von der Mitgliederversammlung bestimmten Kassenprüfern.

§ 13 Kassenprüfung

  1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Personen zur Kassenprüfung. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstands oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein. Wiederwahl ist zulässig.
  2. Die Kassenprüfer/-innen haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten.
  3. Die Kassenprüfer/-innen erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des/der Kassenwartes/Kassenwartin und der übrigen Vorstandsmitglieder.

§ 14 Schriftliche Kommunikation

  1. In dieser Satzung bedeutet „schriftlich“ stets die Übermittlung per E-Mail oder per Brief.
  2. Einladungen, Bekanntgaben und Mitteilungen an Mitglieder gelten eine Woche nach Versand an eine der beim Verein durch das Mitglied zum Zeitpunkt des Versands registrierten Kontaktdaten als an das Mitglied zugestellt.

§ 15 Auflösung des Vereins

  1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des Öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Förderung der Wissenschaft, Forschung und Bildung.
  2. Maßgeblich für die Verteilung ist der Anteil an der Vereinsfinanzierung bis zum Zeitpunkt der Auflösung.
  3. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, ist der Vorstand vertretungsberechtigter Liquidator.

§ 16 Zeichnung der Satzung durch die

Gründungsmitglieder Ort:Institut für Luft- und Raumfahrt z.Hd. RACCOON, c/o F6, Marchstr. 12-14, 10587 Berlin Datum:27.08.2025

  • José Manuel Díez López
  • Julian Erik Harbeck
  • Julian Beier
  • Alexander Frank Balke
  • Thee Vanichangkul
  • Alexander Burnicki
  • Dr. Philipp Konrad Herzog
  • Jens Freymuth